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    Krank oder arbeitsunfähig als Zeitarbeiter – Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Krank oder arbeitsunfähig als Zeitarbeiter – Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Krank oder arbeitsunfähig als Zeitarbeiter – Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Wer als Zeitarbeiter an ein Unternehmen entliehen ist und während dieser Leihfrist krank wird, stellt sich unweigerlich die Fragen: An wen muss ich mich zu welchem Zeitpunkt arbeitsunfähig melden? Und habe ich überhaupt Anspruch auf Lohnfortzahlung. Tatsächlich ist die Antwort auf diese Fragen unabhängig von der Art der Beschäftigung. Es gelten stets die folgenden Vorschriften.

Ist ein Zeitarbeitnehmer krank, hat er dies immer unverzüglich, noch am ersten Tag, zu melden. Am besten unterrichtet er noch vor Dienstantritt seinen Arbeitgeber, den Personaldienstleister, und das Unternehmen, an das er entliehen ist. Bleiben Arbeitnehmer dem Betrieb krankheitsbedingt länger als drei Tage fern, haben sie dem Arbeitgeber in jedem Fall ein ärztliches Attest vorzulegen. Der geforderte Abgabezeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann variieren, sofern vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer in Leiharbeit oder in einem klassischen Verhältnis beschäftigt ist. Versäumt ein Angestellter diese Pflichten, kann er im schlimmsten Fall abgemahnt werden. Wer über einen längeren Zeitraum krank ist, sollte sich dies stets lückenlos dokumentieren lassen, damit sich daraus später keine rechtlichen Probleme ergeben.

Voraussetzungen für Lohnfortzahlung bei Zeitarbeit

Auch Zeitarbeitnehmer haben ein Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wie üblich bildet die rechtliche Grundlage dafür das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Es sind jedoch einige Voraussetzungen zu beachten.

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein für eine Lohnfortzahlung:

  • Es muss eine durch Unfall oder Krankheit ausgelöste Arbeitsunfähigkeit vorliegen.
  • Neben Krankheit oder Unfall dürfen der Arbeitsunfähigkeit keine anderen Ursachen zu Grunde liegen.
  • Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbst verschuldet sein. Grobe Fahrlässigkeit oder unvernünftiges Verhalten können dazu führen, dass eine Selbstverschuldung vorliegt.

Liegen die für eine Lohnfortzahlung nötigen Voraussetzungen vor, richtet sich die Höhe der Zahlung nach dem durchschnittlichen Gehalt, welches sonst gezahlt wird. Zuschüsse oder sonstige Prämien finden keine Berücksichtigung. Nach Ablauf der ersten sechs Wochen, aufs Kalenderjahr gerechnet, springt die Krankenkasse ein und zahlt Kranken- beziehungsweise Verletztengeld.

Bei Beschäftigten, die im Sinne der Arbeitnehmerüberlassung angestellt sind, kann die Lohnfortzahlung in den ersten vier Wochen der Arbeitsunfähigkeit variieren: Das liegt daran, dass die Zahlung entweder tariflich oder aber gesetzlich nach § 4 Absatz 1 EntgFG berechnet wird.

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