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    Zeitarbeit vs. Zeitvertrag vs. Werkvertrag – Was sind die Unterschiede?

Zeitarbeit vs. Zeitvertrag vs. Werkvertrag – Was sind die Unterschiede?

Zeitarbeit vs. Zeitvertrag vs. Werkvertrag – Was sind die Unterschiede?

Arbeitsmodelle wie der Zeit- und der Werkvertrag werden nicht selten mit der Arbeitnehmerüberlassung verwechselt. Dabei gibt es teils gravierende Unterschiede. Denn nur, weil die Begriffe Zeitarbeit und Zeitvertrag gleich beginnen, haben diese Beschäftigungsverhältnisse noch lange nichts miteinander zu tun.

Arbeitnehmer müssen sich auf dem modernen Arbeitsmarkt mit einer Vielzahl unterschiedlicher Beschäftigungsformen auseinandersetzen. Zeitarbeit, Zeitvertrag oder Werkvertrag: Wir zeigen dir, wo genau die Unterschiede liegen.

Die Zeitarbeit

Zeitarbeit hat, anders als es der Name vermuten lässt, nichts mit zeitlich befristeter Arbeit zu tun! Vielmehr ist Zeitarbeit einfach ein anderes Wort für Arbeitnehmerüberlassung beziehungsweise Leiharbeit. Bezeichnend für Zeitarbeit ist dabei die Beteiligung von drei Parteien. Der Leiharbeitgeber fungiert als Verleiher, der Arbeitnehmer als Leiharbeiter stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung und eine dritte Partei, das Unternehmen, stellt den Entleiher dar. Der Arbeitnehmer schließt mit der Zeitarbeitsfirma einen Arbeitsvertrag. In einem weiteren, eigenen Vertrag werden die Konditionen der Entleihung zwischen Zeitarbeitsfirma und Unternehmen geregelt. Somit besteht das Arbeitsverhältnis immer nur zwischen Verleiher und Zeitarbeiter, nicht aber mit dem Unternehmen, das sich Personal „ausleiht“! Dadurch liegt die Erfüllung typischer Pflichten eines Arbeitgebers, beispielsweise Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Gewährung von Urlaub, immer bei der Zeitarbeitsfirma.

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Der Zeitvertrag

Ein Zeitvertrag ist ein Arbeitsvertrag mit festgelegtem „Ablaufdatum“. Je nach Vereinbarung endet ein Zeitvertrag entweder zu einem vorher definierten Zeitpunkt oder dann, wenn der Grund für eine Arbeitsbeschäftigung wegfällt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn in einer Beschäftigung als Elternzeitvertretung ein Mitarbeiter aus der Elternzeit wieder zurückkommt. Achtung: Im Unterschied zu klassischen, unbefristeten Verträgen bedarf es bei einem Zeitvertrag keiner Kündigung!

Es gibt bei Zeitverträgen einiges mehr zu beachten. So muss die Befristung unbedingt vorher schriftlich im Vertrag fixiert werden. Arbeitet ein Arbeitnehmer auch nur einen Tag mehr, als im Zeitvertrag festgelegt, entsteht umgehend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ohne anderslautenden Tarifvertrag oder besondere Gründe, ist eine Befristung nur bis zu maximal 2 Jahren zulässig. Dabei darf ein Zeitvertrag nur höchstens drei Mal verlängert werden.

Der Werkvertrag

Der Werkvertrag stellt eine Alternative zu den herkömmlichen Arbeitsverträgen und Zeitarbeit dar. Werkverträge haben dabei einen vollkommen anderen Vertragszweck. Bei normalen Arbeitsverträgen schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur bestimmte Tätigkeiten, bei Werkverträgen wird der Arbeitnehmer konkret zur Erzielung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet. Das kann beispielsweise der Bau eines Hauses sein oder die Reparatur eines Autos. Wie der beauftragte Arbeitnehmer beziehungsweise ein beauftragtes Unternehmen das Ziel erreicht, liegt dabei immer in Händen des Auftragnehmers. Es kommt unterm Strich bei Werkverträgen nur darauf an, dass der Erfolg erreicht wird. An das Erreichen dieses Ziels ist auch die Vergütung gebunden. Zu beachten ist bei Werkverträgen unbedingt, dass die Arbeitnehmer auf Werkvertragsbasis keinerlei Weisungen des auftraggebenden Unternehmens unterliegen. Sowohl Arbeitszeiten als auch die Abläufe der Arbeit darf nur die Werkvertragsfirma vorgeben. Auch wichtig zu wissen: Die Durchführung des Werks darf nicht übermäßig von einer Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern im Unternehmen abhängig sein. Regelmäßige Teilnahmen an Meetings oder ähnlichem können hier bereits zu Problemen führen. Denn werden die engen Richtlinien, vorgegeben vom Bundesarbeitsgericht, missachtet, entsteht ein Arbeitsverhältnis. Dadurch wird das beauftragende Unternehmen zur Zahlung von Sozialabgaben für die eigentlich als Werksvertragsarbeiter verpflichtete Mitarbeiter herangezogen!

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